Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 585 ZPOAllgemeine Verfahrensgrundsätze

Buch 4: Wiederaufnahme des Verfahrens

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 585 ZPO (amtliche Fassung)

Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergibt.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 585, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 585 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 585 Abs. 1 S. 1 ZPO

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