Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 583 ZPOVorentscheidungen

Buch 4: Wiederaufnahme des Verfahrens

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 583 ZPO (amtliche Fassung)

Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch die eine dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz betroffen wird, geltend gemacht werden, sofern das angefochtene Urteil auf dieser Entscheidung beruht.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 583, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 583 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 583 Abs. 1 S. 1 ZPO

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