§ 583 ZPOVorentscheidungen
Buch 4: Wiederaufnahme des Verfahrens
Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch die eine dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz betroffen wird, geltend gemacht werden, sofern das angefochtene Urteil auf dieser Entscheidung beruht.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 583, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 583 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 583 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Buch 4: Wiederaufnahme des Verfahrens“
- § 578 ZPO Arten der Wiederaufnahme
- § 579 ZPO Nichtigkeitsklage
- § 580 ZPO Restitutionsklage
- § 581 ZPO Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage
- § 582 ZPO Hilfsnatur der Restitutionsklage
- § 583 ZPO Vorentscheidungen
- § 584 ZPO Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
- § 585 ZPO Allgemeine Verfahrensgrundsätze
- § 586 ZPO Klagefrist
- § 587 ZPO Klageschrift
- § 588 ZPO Inhalt der Klageschrift
- § 589 ZPO Zulässigkeitsprüfung
- § 590 ZPO Neue Verhandlung
- § 591 ZPO Rechtsmittel
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