§ 58 ZPOProzesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 1: Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
(1) Soll ein Recht an einem Grundstück, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, im Wege der Klage geltend gemacht werden, so hat der Vorsitzende des Prozessgerichts auf Antrag einen Vertreter zu bestellen, dem bis zur Eintragung eines neuen Eigentümers die Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im Rechtsstreit obliegt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn im Wege der Klage ein Recht an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk geltend gemacht werden soll, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 7 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 58, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 58 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 58 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 1: Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit“
- § 50 ZPO Parteifähigkeit
- § 51 ZPO Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung
- § 52 ZPO Umfang der Prozessfähigkeit
- § 53 ZPO Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung
- § 54 ZPO Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen
- § 55 ZPO Prozessfähigkeit von Ausländern
- § 56 ZPO Prüfung von Amts wegen
- § 57 ZPO Prozesspfleger
- § 58 ZPO Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
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