Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 54 ZPOBesondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 1: Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 54 ZPO (amtliche Fassung)

Einzelne Prozesshandlungen, zu denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine besondere Ermächtigung erforderlich ist, sind ohne sie gültig, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung im Allgemeinen erteilt oder die Prozessführung auch ohne eine solche Ermächtigung im Allgemeinen statthaft ist.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 54, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 54 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 54 Abs. 1 S. 1 ZPO

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