§ 54 ZPOBesondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 1: Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
Einzelne Prozesshandlungen, zu denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine besondere Ermächtigung erforderlich ist, sind ohne sie gültig, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung im Allgemeinen erteilt oder die Prozessführung auch ohne eine solche Ermächtigung im Allgemeinen statthaft ist.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 54, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 54 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 54 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 1: Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit“
- § 50 ZPO Parteifähigkeit
- § 51 ZPO Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung
- § 52 ZPO Umfang der Prozessfähigkeit
- § 53 ZPO Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung
- § 54 ZPO Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen
- § 55 ZPO Prozessfähigkeit von Ausländern
- § 56 ZPO Prüfung von Amts wegen
- § 57 ZPO Prozesspfleger
- § 58 ZPO Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
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