§ 56 ZPOPrüfung von Amts wegen
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 1: Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.
(2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 56, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 56 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 56 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 1: Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit“
- § 50 ZPO Parteifähigkeit
- § 51 ZPO Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung
- § 52 ZPO Umfang der Prozessfähigkeit
- § 53 ZPO Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung
- § 54 ZPO Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen
- § 55 ZPO Prozessfähigkeit von Ausländern
- § 56 ZPO Prüfung von Amts wegen
- § 57 ZPO Prozesspfleger
- § 58 ZPO Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.