Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 57 ZPOProzesspfleger

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 1: Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 57 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 57, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 57 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 57 Abs. 1 S. 1 ZPO

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