Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 55 ZPOProzessfähigkeit von Ausländern

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 1: Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 55 ZPO (amtliche Fassung)

Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 55, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 55 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 55 Abs. 1 S. 1 ZPO

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