§ 55 ZPOProzessfähigkeit von Ausländern
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 1: Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 55, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 55 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 55 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 1: Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit“
- § 50 ZPO Parteifähigkeit
- § 51 ZPO Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung
- § 52 ZPO Umfang der Prozessfähigkeit
- § 53 ZPO Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung
- § 54 ZPO Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen
- § 55 ZPO Prozessfähigkeit von Ausländern
- § 56 ZPO Prüfung von Amts wegen
- § 57 ZPO Prozesspfleger
- § 58 ZPO Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
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