§ 59 ZPOStreitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 2: Streitgenossenschaft
Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 59, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 59 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 59 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 2: Streitgenossenschaft“
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