§ 63 ZPOProzessbetrieb; Ladungen
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 2: Streitgenossenschaft
Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 63, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 63 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 63 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 2: Streitgenossenschaft“
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