Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 63 ZPOProzessbetrieb; Ladungen

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 2: Streitgenossenschaft

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 63 ZPO (amtliche Fassung)

Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 63, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 63 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 63 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Titel 2: Streitgenossenschaft“

  • § 59 ZPO Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes
  • § 60 ZPO Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche
  • § 61 ZPO Wirkung der Streitgenossenschaft
  • § 62 ZPO Notwendige Streitgenossenschaft
  • § 63 ZPO Prozessbetrieb; Ladungen

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