§ 60 ZPOStreitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 2: Streitgenossenschaft
Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 60, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 60 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 60 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 2: Streitgenossenschaft“
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