Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 60 ZPOStreitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 2: Streitgenossenschaft

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 60 ZPO (amtliche Fassung)

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 60, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 60 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 60 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Titel 2: Streitgenossenschaft“

  • § 59 ZPO Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes
  • § 60 ZPO Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche
  • § 61 ZPO Wirkung der Streitgenossenschaft
  • § 62 ZPO Notwendige Streitgenossenschaft
  • § 63 ZPO Prozessbetrieb; Ladungen

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