Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 62 ZPONotwendige Streitgenossenschaft

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 2: Streitgenossenschaft

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 62 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 62, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 62 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 62 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Titel 2: Streitgenossenschaft“

  • § 59 ZPO Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes
  • § 60 ZPO Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche
  • § 61 ZPO Wirkung der Streitgenossenschaft
  • § 62 ZPO Notwendige Streitgenossenschaft
  • § 63 ZPO Prozessbetrieb; Ladungen

Alle Paragraphen des ZPO →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.