§ 62 ZPONotwendige Streitgenossenschaft
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 2: Streitgenossenschaft
(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.
(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 62, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 62 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 62 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 2: Streitgenossenschaft“
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