Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 61 ZPOWirkung der Streitgenossenschaft

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 2: Streitgenossenschaft

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 61 ZPO (amtliche Fassung)

Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 61, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 61 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 61 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Titel 2: Streitgenossenschaft“

  • § 59 ZPO Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes
  • § 60 ZPO Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche
  • § 61 ZPO Wirkung der Streitgenossenschaft
  • § 62 ZPO Notwendige Streitgenossenschaft
  • § 63 ZPO Prozessbetrieb; Ladungen

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