Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 560 ZPONicht revisible Gesetze

Buch 3: Rechtsmittel › Abschnitt 2: Revision

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 560 ZPO (amtliche Fassung)

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 560, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 560 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 560 Abs. 1 S. 1 ZPO

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