Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 545 ZPORevisionsgründe

Buch 3: Rechtsmittel › Abschnitt 2: Revision

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 545 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 545, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 545 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 545 Abs. 1 S. 1 ZPO

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