§ 547 ZPOAbsolute Revisionsgründe
Buch 3: Rechtsmittel › Abschnitt 2: Revision
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
- wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
- 2.
- wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
- 3.
- wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
- 4.
- wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
- 5.
- wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
- 6.
- wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 547, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 547 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 547 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 2: Revision“
- § 542 ZPO Statthaftigkeit der Revision
- § 543 ZPO Zulassungsrevision
- § 544 ZPO Nichtzulassungsbeschwerde
- § 545 ZPO Revisionsgründe
- § 546 ZPO Begriff der Rechtsverletzung
- § 547 ZPO Absolute Revisionsgründe
- § 548 ZPO Revisionsfrist
- § 549 ZPO Revisionseinlegung
- § 550 ZPO Zustellung der Revisionsschrift
- § 551 ZPO Revisionsbegründung
- § 552 ZPO Zulässigkeitsprüfung
- § 552a ZPO Zurückweisungsbeschluss
- § 552b ZPO Bestimmung zum Leitentscheidungsverfahren
- § 553 ZPO Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
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