§ 549 ZPORevisionseinlegung
Buch 3: Rechtsmittel › Abschnitt 2: Revision
(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
- 2.
- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 549, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 549 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 549 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 2: Revision“
- § 542 ZPO Statthaftigkeit der Revision
- § 543 ZPO Zulassungsrevision
- § 544 ZPO Nichtzulassungsbeschwerde
- § 545 ZPO Revisionsgründe
- § 546 ZPO Begriff der Rechtsverletzung
- § 547 ZPO Absolute Revisionsgründe
- § 548 ZPO Revisionsfrist
- § 549 ZPO Revisionseinlegung
- § 550 ZPO Zustellung der Revisionsschrift
- § 551 ZPO Revisionsbegründung
- § 552 ZPO Zulässigkeitsprüfung
- § 552a ZPO Zurückweisungsbeschluss
- § 552b ZPO Bestimmung zum Leitentscheidungsverfahren
- § 553 ZPO Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.