Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 552 ZPOZulässigkeitsprüfung

Buch 3: Rechtsmittel › Abschnitt 2: Revision

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 552 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 552, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 552 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 552 Abs. 1 S. 1 ZPO

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