Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 561 ZPORevisionszurückweisung

Buch 3: Rechtsmittel › Abschnitt 2: Revision

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 561 ZPO (amtliche Fassung)

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 561, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 561 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 561 Abs. 1 S. 1 ZPO

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