§ 559 ZPOBeschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen
Buch 3: Rechtsmittel › Abschnitt 2: Revision
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 559, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 559 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 559 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 2: Revision“
- § 542 ZPO Statthaftigkeit der Revision
- § 543 ZPO Zulassungsrevision
- § 544 ZPO Nichtzulassungsbeschwerde
- § 545 ZPO Revisionsgründe
- § 546 ZPO Begriff der Rechtsverletzung
- § 547 ZPO Absolute Revisionsgründe
- § 548 ZPO Revisionsfrist
- § 549 ZPO Revisionseinlegung
- § 550 ZPO Zustellung der Revisionsschrift
- § 551 ZPO Revisionsbegründung
- § 552 ZPO Zulässigkeitsprüfung
- § 552a ZPO Zurückweisungsbeschluss
- § 552b ZPO Bestimmung zum Leitentscheidungsverfahren
- § 553 ZPO Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.