Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 534 ZPOVerlust des Rügerechts

Buch 3: Rechtsmittel › Abschnitt 1: Berufung

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 534 ZPO (amtliche Fassung)

Die Verletzung einer das Verfahren des ersten Rechtszuges betreffenden Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits im ersten Rechtszuge nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 534, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 534 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 534 Abs. 1 S. 1 ZPO

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