Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 512 ZPOVorentscheidungen im ersten Rechtszug

Buch 3: Rechtsmittel › Abschnitt 1: Berufung

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 512 ZPO (amtliche Fassung)

Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 512, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 512 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 512 Abs. 1 S. 1 ZPO

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