§ 512 ZPOVorentscheidungen im ersten Rechtszug
Buch 3: Rechtsmittel › Abschnitt 1: Berufung
Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 512, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 512 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 512 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 1: Berufung“
- § 511 ZPO Statthaftigkeit der Berufung
- § 512 ZPO Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
- § 513 ZPO Berufungsgründe
- § 514 ZPO Versäumnisurteile
- § 515 ZPO Verzicht auf Berufung
- § 516 ZPO Zurücknahme der Berufung
- § 517 ZPO Berufungsfrist
- § 518 ZPO Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
- § 519 ZPO Berufungsschrift
- § 520 ZPO Berufungsbegründung
- § 521 ZPO Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
- § 522 ZPO Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
- § 523 ZPO Terminsbestimmung
- § 524 ZPO Anschlussberufung
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