§ 514 ZPOVersäumnisurteile
Buch 3: Rechtsmittel › Abschnitt 1: Berufung
(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.
(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 514, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 514 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 514 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 1: Berufung“
- § 511 ZPO Statthaftigkeit der Berufung
- § 512 ZPO Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
- § 513 ZPO Berufungsgründe
- § 514 ZPO Versäumnisurteile
- § 515 ZPO Verzicht auf Berufung
- § 516 ZPO Zurücknahme der Berufung
- § 517 ZPO Berufungsfrist
- § 518 ZPO Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
- § 519 ZPO Berufungsschrift
- § 520 ZPO Berufungsbegründung
- § 521 ZPO Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
- § 522 ZPO Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
- § 523 ZPO Terminsbestimmung
- § 524 ZPO Anschlussberufung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.