§ 518 ZPOBerufungsfrist bei Urteilsergänzung
Buch 3: Rechtsmittel › Abschnitt 1: Berufung
Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 518, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 518 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 518 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 1: Berufung“
- § 511 ZPO Statthaftigkeit der Berufung
- § 512 ZPO Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
- § 513 ZPO Berufungsgründe
- § 514 ZPO Versäumnisurteile
- § 515 ZPO Verzicht auf Berufung
- § 516 ZPO Zurücknahme der Berufung
- § 517 ZPO Berufungsfrist
- § 518 ZPO Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
- § 519 ZPO Berufungsschrift
- § 520 ZPO Berufungsbegründung
- § 521 ZPO Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
- § 522 ZPO Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
- § 523 ZPO Terminsbestimmung
- § 524 ZPO Anschlussberufung
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