§ 513 ZPOBerufungsgründe
Buch 3: Rechtsmittel › Abschnitt 1: Berufung
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 513, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 513 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 513 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 1: Berufung“
- § 511 ZPO Statthaftigkeit der Berufung
- § 512 ZPO Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
- § 513 ZPO Berufungsgründe
- § 514 ZPO Versäumnisurteile
- § 515 ZPO Verzicht auf Berufung
- § 516 ZPO Zurücknahme der Berufung
- § 517 ZPO Berufungsfrist
- § 518 ZPO Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
- § 519 ZPO Berufungsschrift
- § 520 ZPO Berufungsbegründung
- § 521 ZPO Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
- § 522 ZPO Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
- § 523 ZPO Terminsbestimmung
- § 524 ZPO Anschlussberufung
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