Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 533 ZPOKlageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage

Buch 3: Rechtsmittel › Abschnitt 1: Berufung

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 533 ZPO (amtliche Fassung)

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 533, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 533 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 533 Abs. 1 S. 1 ZPO

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