§ 531 ZPOZurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
Buch 3: Rechtsmittel › Abschnitt 1: Berufung
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
- einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
- 2.
- infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
- 3.
- im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 531, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 531 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 531 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 1: Berufung“
- § 511 ZPO Statthaftigkeit der Berufung
- § 512 ZPO Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
- § 513 ZPO Berufungsgründe
- § 514 ZPO Versäumnisurteile
- § 515 ZPO Verzicht auf Berufung
- § 516 ZPO Zurücknahme der Berufung
- § 517 ZPO Berufungsfrist
- § 518 ZPO Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
- § 519 ZPO Berufungsschrift
- § 520 ZPO Berufungsbegründung
- § 521 ZPO Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
- § 522 ZPO Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
- § 523 ZPO Terminsbestimmung
- § 524 ZPO Anschlussberufung
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