Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 530 ZPOVerspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel

Buch 3: Rechtsmittel › Abschnitt 1: Berufung

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 530 ZPO (amtliche Fassung)

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 530, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 530 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 530 Abs. 1 S. 1 ZPO

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