§ 455 ZPOProzessunfähige
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 10: Beweis durch Parteivernehmung
(1) Ist eine Partei nicht prozessfähig, so ist vorbehaltlich der Vorschrift im Absatz 2 ihr gesetzlicher Vertreter zu vernehmen. Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, so gilt § 449 entsprechend.
(2) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können über Tatsachen, die in ihren eigenen Handlungen bestehen oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind, vernommen und auch nach § 452 beeidigt werden, wenn das Gericht dies nach den Umständen des Falles für angemessen erachtet. Das Gleiche gilt von einer prozessfähigen Person, die in dem Rechtsstreit durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten wird.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 455, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 455 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 455 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 10: Beweis durch Parteivernehmung“
- § 445 ZPO Vernehmung des Gegners; Beweisantritt
- § 446 ZPO Weigerung des Gegners
- § 447 ZPO Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
- § 448 ZPO Vernehmung von Amts wegen
- § 449 ZPO Vernehmung von Streitgenossen
- § 450 ZPO Beweisbeschluss
- § 451 ZPO Ausführung der Vernehmung
- § 452 ZPO Beeidigung der Partei
- § 453 ZPO Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
- § 454 ZPO Ausbleiben der Partei
- § 455 ZPO Prozessunfähige
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