§ 450 ZPOBeweisbeschluss
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 10: Beweis durch Parteivernehmung
(1) Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluss angeordnet. Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbeschlusses von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(2) Die Ausführung des Beschlusses kann ausgesetzt werden, wenn nach seinem Erlass über die zu beweisende Tatsache neue Beweismittel vorgebracht werden. Nach Erhebung der neuen Beweise ist von der Parteivernehmung abzusehen, wenn das Gericht die Beweisfrage für geklärt erachtet.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 450, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 450 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 450 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 10: Beweis durch Parteivernehmung“
- § 445 ZPO Vernehmung des Gegners; Beweisantritt
- § 446 ZPO Weigerung des Gegners
- § 447 ZPO Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
- § 448 ZPO Vernehmung von Amts wegen
- § 449 ZPO Vernehmung von Streitgenossen
- § 450 ZPO Beweisbeschluss
- § 451 ZPO Ausführung der Vernehmung
- § 452 ZPO Beeidigung der Partei
- § 453 ZPO Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
- § 454 ZPO Ausbleiben der Partei
- § 455 ZPO Prozessunfähige
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