§ 451 ZPOAusführung der Vernehmung
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 10: Beweis durch Parteivernehmung
Für die Vernehmung einer Partei gelten die Vorschriften der §§ 375, 376, 395 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und der §§ 396, 397, 398 entsprechend.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 451, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 451 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 451 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 10: Beweis durch Parteivernehmung“
- § 445 ZPO Vernehmung des Gegners; Beweisantritt
- § 446 ZPO Weigerung des Gegners
- § 447 ZPO Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
- § 448 ZPO Vernehmung von Amts wegen
- § 449 ZPO Vernehmung von Streitgenossen
- § 450 ZPO Beweisbeschluss
- § 451 ZPO Ausführung der Vernehmung
- § 452 ZPO Beeidigung der Partei
- § 453 ZPO Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
- § 454 ZPO Ausbleiben der Partei
- § 455 ZPO Prozessunfähige
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