Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 451 ZPOAusführung der Vernehmung

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 10: Beweis durch Parteivernehmung

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 451 ZPO (amtliche Fassung)

Für die Vernehmung einer Partei gelten die Vorschriften der §§ 375, 376, 395 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und der §§ 396, 397, 398 entsprechend.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 451, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 451 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 451 Abs. 1 S. 1 ZPO

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