§ 452 ZPOBeeidigung der Partei
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 10: Beweis durch Parteivernehmung
(1) Reicht das Ergebnis der unbeeidigten Aussage einer Partei nicht aus, um das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Tatsache zu überzeugen, so kann es anordnen, dass die Partei ihre Aussage zu beeidigen habe. Waren beide Parteien vernommen, so kann die Beeidigung der Aussage über dieselben Tatsachen nur von einer Partei gefordert werden.
(2) Die Eidesnorm geht dahin, dass die Partei nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.
(3) Der Gegner kann auf die Beeidigung verzichten.
(4) Die Beeidigung einer Partei, die wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurteilt ist, ist unzulässig.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 452, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 452 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 452 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 10: Beweis durch Parteivernehmung“
- § 445 ZPO Vernehmung des Gegners; Beweisantritt
- § 446 ZPO Weigerung des Gegners
- § 447 ZPO Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
- § 448 ZPO Vernehmung von Amts wegen
- § 449 ZPO Vernehmung von Streitgenossen
- § 450 ZPO Beweisbeschluss
- § 451 ZPO Ausführung der Vernehmung
- § 452 ZPO Beeidigung der Partei
- § 453 ZPO Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
- § 454 ZPO Ausbleiben der Partei
- § 455 ZPO Prozessunfähige
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