§ 454 ZPOAusbleiben der Partei
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 10: Beweis durch Parteivernehmung
(1) Bleibt die Partei in dem zu ihrer Vernehmung oder Beeidigung bestimmten Termin aus, so entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch etwaiger von der Partei für ihr Ausbleiben angegebener Gründe, nach freiem Ermessen, ob die Aussage als verweigert anzusehen ist.
(2) War der Termin zur Vernehmung oder Beeidigung der Partei vor dem Prozessgericht bestimmt, so ist im Falle ihres Ausbleibens, wenn nicht das Gericht die Anberaumung eines neuen Vernehmungstermins für geboten erachtet, zur Hauptsache zu verhandeln.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 454, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 454 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 454 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 10: Beweis durch Parteivernehmung“
- § 445 ZPO Vernehmung des Gegners; Beweisantritt
- § 446 ZPO Weigerung des Gegners
- § 447 ZPO Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
- § 448 ZPO Vernehmung von Amts wegen
- § 449 ZPO Vernehmung von Streitgenossen
- § 450 ZPO Beweisbeschluss
- § 451 ZPO Ausführung der Vernehmung
- § 452 ZPO Beeidigung der Partei
- § 453 ZPO Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
- § 454 ZPO Ausbleiben der Partei
- § 455 ZPO Prozessunfähige
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