Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 449 ZPOVernehmung von Streitgenossen

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 10: Beweis durch Parteivernehmung

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 449 ZPO (amtliche Fassung)

Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 449, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 449 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 449 Abs. 1 S. 1 ZPO

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