§ 478 ZPOEidesleistung in Person
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 11: Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 478, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 478 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 478 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 11: Abnahme von Eiden und Bekräftigungen“
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