Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 480 ZPOEidesbelehrung

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 11: Abnahme von Eiden und Bekräftigungen

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 480 ZPO (amtliche Fassung)

Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 480, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 480 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 480 Abs. 1 S. 1 ZPO

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