§ 347 ZPOVerfahren bei Widerklage und Zwischenstreit
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 3: Versäumnisurteil
(1) Die Vorschriften dieses Titels gelten für das Verfahren, das eine Widerklage oder die Bestimmung des Betrages eines dem Grunde nach bereits festgestellten Anspruchs zum Gegenstand hat, entsprechend.
(2) War ein Termin lediglich zur Verhandlung über einen Zwischenstreit bestimmt, so beschränkt sich das Versäumnisverfahren und das Versäumnisurteil auf die Erledigung dieses Zwischenstreits. Die Vorschriften dieses Titels gelten entsprechend.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 347, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 347 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 347 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 3: Versäumnisurteil“
- § 330 ZPO Versäumnisurteil gegen den Kläger
- § 331 ZPO Versäumnisurteil gegen den Beklagten
- § 331a ZPO Entscheidung nach Aktenlage
- § 332 ZPO Begriff des Verhandlungstermins
- § 333 ZPO Nichtverhandeln der erschienenen Partei
- § 334 ZPO Unvollständiges Verhandeln
- § 335 ZPO Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
- § 336 ZPO Rechtsmittel bei Zurückweisung
- § 337 ZPO Vertagung von Amts wegen
- § 338 ZPO Einspruch
- § 339 ZPO Einspruchsfrist
- § 340 ZPO Einspruchsschrift
- § 340a ZPO Zustellung der Einspruchsschrift
- § 341 ZPO Einspruchsprüfung
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