Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 334 ZPOUnvollständiges Verhandeln

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 3: Versäumnisurteil

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 334 ZPO (amtliche Fassung)

Wenn eine Partei in dem Termin verhandelt, sich jedoch über Tatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so sind die Vorschriften dieses Titels nicht anzuwenden.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 334, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 334 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 334 Abs. 1 S. 1 ZPO

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