Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 330 ZPOVersäumnisurteil gegen den Kläger

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 3: Versäumnisurteil

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 330 ZPO (amtliche Fassung)

Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 330, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 330 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 330 Abs. 1 S. 1 ZPO

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