§ 340 ZPOEinspruchsschrift
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 3: Versäumnisurteil
(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.
(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
- 2.
- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 340, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 340 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 340 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 3: Versäumnisurteil“
- § 330 ZPO Versäumnisurteil gegen den Kläger
- § 331 ZPO Versäumnisurteil gegen den Beklagten
- § 331a ZPO Entscheidung nach Aktenlage
- § 332 ZPO Begriff des Verhandlungstermins
- § 333 ZPO Nichtverhandeln der erschienenen Partei
- § 334 ZPO Unvollständiges Verhandeln
- § 335 ZPO Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
- § 336 ZPO Rechtsmittel bei Zurückweisung
- § 337 ZPO Vertagung von Amts wegen
- § 338 ZPO Einspruch
- § 339 ZPO Einspruchsfrist
- § 340 ZPO Einspruchsschrift
- § 340a ZPO Zustellung der Einspruchsschrift
- § 341 ZPO Einspruchsprüfung
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