§ 341 ZPOEinspruchsprüfung
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 3: Versäumnisurteil
(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 341, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 341 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 341 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 3: Versäumnisurteil“
- § 330 ZPO Versäumnisurteil gegen den Kläger
- § 331 ZPO Versäumnisurteil gegen den Beklagten
- § 331a ZPO Entscheidung nach Aktenlage
- § 332 ZPO Begriff des Verhandlungstermins
- § 333 ZPO Nichtverhandeln der erschienenen Partei
- § 334 ZPO Unvollständiges Verhandeln
- § 335 ZPO Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
- § 336 ZPO Rechtsmittel bei Zurückweisung
- § 337 ZPO Vertagung von Amts wegen
- § 338 ZPO Einspruch
- § 339 ZPO Einspruchsfrist
- § 340 ZPO Einspruchsschrift
- § 340a ZPO Zustellung der Einspruchsschrift
- § 341 ZPO Einspruchsprüfung
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