Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 341a ZPOEinspruchstermin

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 3: Versäumnisurteil

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 341a ZPO (amtliche Fassung)

Wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 341a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 341a ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 341a Abs. 1 S. 1 ZPO

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