§ 331a ZPOEntscheidung nach Aktenlage
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 3: Versäumnisurteil
Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 331a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 331a ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 331a Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 3: Versäumnisurteil“
- § 330 ZPO Versäumnisurteil gegen den Kläger
- § 331 ZPO Versäumnisurteil gegen den Beklagten
- § 331a ZPO Entscheidung nach Aktenlage
- § 332 ZPO Begriff des Verhandlungstermins
- § 333 ZPO Nichtverhandeln der erschienenen Partei
- § 334 ZPO Unvollständiges Verhandeln
- § 335 ZPO Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
- § 336 ZPO Rechtsmittel bei Zurückweisung
- § 337 ZPO Vertagung von Amts wegen
- § 338 ZPO Einspruch
- § 339 ZPO Einspruchsfrist
- § 340 ZPO Einspruchsschrift
- § 340a ZPO Zustellung der Einspruchsschrift
- § 341 ZPO Einspruchsprüfung
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