§ 339 ZPOEinspruchsfrist
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 3: Versäumnisurteil
(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.
(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.
(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 339, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 339 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 339 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 3: Versäumnisurteil“
- § 330 ZPO Versäumnisurteil gegen den Kläger
- § 331 ZPO Versäumnisurteil gegen den Beklagten
- § 331a ZPO Entscheidung nach Aktenlage
- § 332 ZPO Begriff des Verhandlungstermins
- § 333 ZPO Nichtverhandeln der erschienenen Partei
- § 334 ZPO Unvollständiges Verhandeln
- § 335 ZPO Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
- § 336 ZPO Rechtsmittel bei Zurückweisung
- § 337 ZPO Vertagung von Amts wegen
- § 338 ZPO Einspruch
- § 339 ZPO Einspruchsfrist
- § 340 ZPO Einspruchsschrift
- § 340a ZPO Zustellung der Einspruchsschrift
- § 341 ZPO Einspruchsprüfung
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