§ 329 ZPOBeschlüsse und Verfügungen
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 2: Urteil
(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.
(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.
(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 329, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 329 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 329 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 2: Urteil“
- § 300 ZPO Endurteil
- § 301 ZPO Teilurteil
- § 302 ZPO Vorbehaltsurteil
- § 303 ZPO Zwischenurteil
- § 304 ZPO Zwischenurteil über den Grund
- § 305 ZPO Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
- § 305a ZPO Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung
- § 305b ZPO Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung
- § 306 ZPO Verzicht
- § 307 ZPO Anerkenntnis
- § 308 ZPO Bindung an die Parteianträge
- § 308a ZPO Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen
- § 309 ZPO Erkennende Richter
- § 310 ZPO Termin der Urteilsverkündung
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