Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 303 ZPOZwischenurteil

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 2: Urteil

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 303 ZPO (amtliche Fassung)

Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 303, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 303 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 303 Abs. 1 S. 1 ZPO

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