Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 305b ZPOUrteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 2: Urteil

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 305b ZPO (amtliche Fassung)

Durch die Geltendmachung der dem Rechtsträger nach § 133 Absatz 3 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes zustehenden Einrede wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Rechtsträgers nicht ausgeschlossen.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 305b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 305b ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 305b Abs. 1 S. 1 ZPO

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