§ 348 ZPOOriginärer Einzelrichter
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 4: Verfahren vor dem Einzelrichter
(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
- das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder
- 2.
- die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist:
- a)
- (weggefallen)
- b)
- Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;
- c)
- Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen;
- d)
- Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;
- e)
- (weggefallen)
- f)
- Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
- g)
- Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften;
- h)
- Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen;
- i)
- Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts;
- j)
- Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie;
- k)
- Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
- die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
- 2.
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- 3.
- die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 348, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 348 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 348 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 4: Verfahren vor dem Einzelrichter“
- § 348 ZPO Originärer Einzelrichter
- § 348a ZPO Obligatorischer Einzelrichter
- § 349 ZPO Vorsitzender der Kammer für Handelssachen
- § 350 ZPO Rechtsmittel
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