§ 350 ZPORechtsmittel
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 4: Verfahren vor dem Einzelrichter
Für die Anfechtung der Entscheidungen des Einzelrichters (§§ 348, 348a) und des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen (§ 349) gelten dieselben Vorschriften wie für die Anfechtung entsprechender Entscheidungen der Kammer.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 350, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 350 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 350 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 4: Verfahren vor dem Einzelrichter“
- § 348 ZPO Originärer Einzelrichter
- § 348a ZPO Obligatorischer Einzelrichter
- § 349 ZPO Vorsitzender der Kammer für Handelssachen
- § 350 ZPO Rechtsmittel
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