Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 350 ZPORechtsmittel

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 4: Verfahren vor dem Einzelrichter

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 350 ZPO (amtliche Fassung)

Für die Anfechtung der Entscheidungen des Einzelrichters (§§ 348, 348a) und des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen (§ 349) gelten dieselben Vorschriften wie für die Anfechtung entsprechender Entscheidungen der Kammer.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 350, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 350 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 350 Abs. 1 S. 1 ZPO

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