§ 355 ZPOUnmittelbarkeit der Beweisaufnahme
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
(1) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 355, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 355 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 355 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme“
- § 355 ZPO Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
- § 356 ZPO Beibringungsfrist
- § 357 ZPO Parteiöffentlichkeit
- § 357a ZPO
- § 358 ZPO Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses
- § 358a ZPO Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
- § 359 ZPO Inhalt des Beweisbeschlusses
- § 360 ZPO Änderung des Beweisbeschlusses
- § 361 ZPO Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
- § 362 ZPO Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
- § 363 ZPO Beweisaufnahme im Ausland
- § 364 ZPO Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
- § 365 ZPO Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter
- § 366 ZPO Zwischenstreit
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