Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 359 ZPOInhalt des Beweisbeschlusses

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 359 ZPO (amtliche Fassung)

Der Beweisbeschluss enthält:

1.
die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
2.
die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
3.
die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 359, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 359 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 359 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme“

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